Meerblick gebucht, Gänse bekommen
Wer eine Pauschalreise mit Meerblick bucht, aber am Urlaubsort neben lauten und stinkenden Gänsen im Hinterhof landet, hat einen Reisemangel und Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Das Amtsgericht München musste im Fall 264 C 17870/23 klären, wie viel davon der Frau tatsächlich noch zustand.
Ja, wer statt des gebuchten Meerblicks in ein lautes Hinterhofzimmer umquartiert wird, hat Anspruch auf Reisepreisminderung. Das Amtsgericht München sprach in so einem Fall rund 115,62 Euro für die ersten beiden Urlaubstage zu, weil der Veranstalter bereits mehr erstattet hatte, ging die Frau trotzdem leer aus.
Der Fall
Eine Frau buchte eine Pauschalreise nach Sizilien in ein Hotel mit Meerblick. Bei der Ankunft wurde sie stattdessen in einem Zimmer zum Hinterhof untergebracht, direkt neben lauten und stinkenden Gänsen. Sie sah darin einen Reisemangel und verlangte 400,86 Euro zusätzliche Reisepreisminderung. Das Amtsgericht München bewertete die Umquartierung als Mangel und setzte für die betroffenen ersten Tage eine Minderung an: 50 Prozent des Tagesreisepreises für den ersten, 75 Prozent für den zweiten Tag, rechnerisch rund 115,62 Euro. Der Reiseveranstalter hatte allerdings bereits 230 Euro erstattet, was den zugesprochenen Anspruch überstieg. Die Mehrforderung wurde deshalb abgewiesen. Das Gericht betonte, dass sich die Minderung stets in Relation zum Reisepreis bemisst.
Gebucht war ein Zimmer mit Meerblick, bekommen hat sie den Blick auf einen Hinterhof mit lärmenden, stinkenden Gänsen, und am Ende hatte der Veranstalter sogar schon genug gezahlt.
Das Prinzip
Bekommt man im Urlaub nicht das Zimmer, das man gebucht hat, gilt das rechtlich als Reisemangel, für den man einen Teil des Reisepreises zurückverlangen kann. Die Höhe der Minderung richtet sich immer nach dem Reisepreis und der Dauer der Beeinträchtigung, nicht nach dem persönlichen Ärger. Hat der Veranstalter freiwillig schon mehr erstattet, als das Gericht später als Minderung errechnet, bleibt für eine Nachforderung nichts mehr übrig.
Was heißt das für dich?
Wenn dein Hotelzimmer im Urlaub nicht der Buchung entspricht, dokumentiere den Mangel sofort mit Fotos und melde ihn beim Veranstalter vor Ort. Für die Minderung zählt nur der Zeitraum, in dem der Mangel tatsächlich bestand, nicht die gesamte Reise. Und rechne nach: Was der Veranstalter dir schon erstattet hat, wird von einer möglichen Klageforderung abgezogen.
Häufige Fragen
warum bekam die frau ihr geld nicht
Weil der Reiseveranstalter der Frau schon vor dem Prozess 230 Euro erstattet hatte, mehr, als das Amtsgericht München später als Minderung errechnete, nämlich rund 115,62 Euro für die ersten beiden Urlaubstage. Die zusätzlich verlangten 400,86 Euro gingen deshalb über den tatsächlichen Anspruch hinaus und wurden abgewiesen.
wie hoch ist eine reisepreisminderung bei falschem zimmer
Das hängt vom Einzelfall ab und wird meist als Prozentsatz des Tagesreisepreises für die betroffenen Tage berechnet, nicht für die ganze Reise. Im Münchner Fall setzte das Amtsgericht 50 Prozent für den ersten und 75 Prozent für den zweiten Tag der Umquartierung an, macht etwa 115,62 Euro.
was zählt als reisemangel
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Leistung des Hotels von der gebuchten oder zugesicherten Leistung abweicht, etwa wenn statt Meerblick ein Zimmer zum Hinterhof zugeteilt wird. Im vorliegenden Fall wertete das Amtsgericht München die Umquartierung neben laute, stinkende Gänse ausdrücklich als solchen Mangel.
muss ich die reisepreisminderung selbst berechnen
Nein, im Streitfall berechnet das Gericht die Minderung anhand des Reisepreises und der Dauer der Beeinträchtigung, meist als Prozentsatz je betroffenem Tag. Bereits vom Veranstalter gezahlte Erstattungen werden dabei gegengerechnet, wie im Münchner Fall, wo 230 Euro schon mehr waren, als am Ende zustand.
welches gericht hat über den fall mit den gänsen entschieden
Über den Fall entschied das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 264 C 17870/23. Die Entscheidung erging am 3. November 2023 und betraf eine Pauschalreise nach Sizilien, bei der die Klägerin statt eines Zimmers mit Meerblick ein Hinterhofzimmer neben Gänsen erhielt.
kann man den ganzen reisepreis zurückverlangen wenn der meerblick fehlt
Nein, gemindert wird immer nur anteilig für den Zeitraum, in dem der Mangel tatsächlich bestand, nicht für die gesamte Reise. Im Münchner Fall betraf die Minderung nur die ersten beiden Urlaubstage, an denen die Frau im Hinterhofzimmer neben den Gänsen untergebracht war.
Wortlaut der Erzählung
Vollständiges Transkript lesen
Man bucht ein Zimmer mit Meerblick. Man packt die Sonnenbrille ein, die leichten Sachen, die Vorfreude. Und dann steht man im Zimmer, öffnet die Tür zum Balkon, und blickt nicht auf das Meer. Man blickt auf einen Hinterhof. Und in diesem Hinterhof stehen Gänse. Sie sind laut. Sie riechen. Und sie ziehen nicht wieder aus. Wie viel ist so ein Blick eigentlich weniger wert? Eine Frau bucht eine Pauschalreise nach Sizilien. Im Vertrag steht ein Hotelzimmer mit Meerblick. Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für das, was er verspricht. Weicht die Wirklichkeit ab, entsteht ein Reisemangel, und für einen Mangel darf man den Reisepreis mindern. So weit die Regel. Nur: Wie viel Minderung steht einem zu, wenn statt Meer plötzlich Federvieh vor dem Fenster wartet? Genau um diese Frage wird es gehen. Bei der Ankunft gibt es das gebuchte Zimmer nicht. Die Frau wird umquartiert, in ein Zimmer zum Hinterhof. Direkt neben den Gänsen. Tagsüber der Lärm, ein ständiges Schnattern, das nicht aufhört. Dazu der Geruch, der durch das offene Fenster zieht, in den ersten Tagen, in denen der Urlaub eigentlich am schönsten sein soll. Kein Meer, keine Ruhe, kein Ankommen. Nur ein Hinterhof, den niemand gebucht hätte. Die Frau zieht vor das Amtsgericht München. Sie verlangt 400,86 Euro zusätzliche Minderung für den verpatzten Anfang. Doch der Reiseveranstalter hat ein starkes Argument. Er hat auf die Beschwerde bereits reagiert und 230 Euro erstattet. Aus seiner Sicht ist der Mangel damit längst ausgeglichen. Die Frage ist also nicht nur, ob die Gänse ein Mangel waren. Die Frage ist, wie viel dieser Mangel überhaupt wert ist. Und ob am Ende noch etwas übrig bleibt. Das Gericht gibt der Frau im Grundsatz recht. Die Umquartierung neben die Gänse ist ein Mangel. Für die betroffenen ersten Tage setzt es eine Minderung an: 50 Prozent des Tagesreisepreises für den ersten Tag, 75 Prozent für den zweiten. Rechnerisch sind das rund 115,62 Euro. Und hier kommt der entscheidende Satz: Eine Minderung bemisst sich immer in Relation zum Reisepreis, nicht am Ärger. Der Veranstalter hatte aber schon 230 Euro gezahlt. Das lag über dem, was ihr zustand. Die Mehrforderung wird abgewiesen. Die Gänse waren ein Mangel. Anerkannt, beziffert, bestätigt. Nur bezahlt war er da längst. Manchmal hat man recht, und trotzdem bleibt am Ende nichts mehr übrig.
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Anonymisiert wie im Originalurteil. Zusammenfassung zur allgemeinen Information, keine Rechtsberatung.